Donnerstag, 2. Juni 2011
Samstag, 19. März 2011
Donnerstag, 17. März 2011
Mittwoch, 16. März 2011
Harz 4 + Lotto | Schnelle Urteile - oder so kann man sich irren...
Vor einigen Tagen gin eine aufsehende Meldung durch die Presselandschaft.
Harz 4 Empfänger sollten kein Lottoschein mehr bkommen "dürfen"!
So las ich die Sache jedenfalls und es wurde viel im Netz darüber diskutiert.
Mich regte diese Form der Diskriminierung sehr auf. Vor allem aber der Umstand,
dass laut Presse - die Lottoannahmestellen empfindlich bestraft werden, wenn sie
dem Urteil zuwieder handeln.
Siehe dazu die verschiedenen Meldungen: http://bit.ly/harzlotto
Die meisten vermitteln den Eindruck, dass es ich hier um "H4 Empfänger und Lottoscheine" handelt.
Das stimmt so jedoch nicht ganz.
Ich habe mich in der Frage direkt an das zuständige Gericht gewendet,
da ich doch genaueres dazu wissen wollte.
Dazu bekam ich eben folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Müller,
zu Ihrer o.a. Nachricht möchte ich nur anmerken, dass sich das Verbot des Verkaufs von Sportwetten o.ä. an bestimmte finanziell schwache Personen bereits unmittelbar aus den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages ergibt, nicht erst aus der hier ergangenen gerichtlichen Entscheidung. Weiter ist klarzustellen, dass das Gericht nicht von „Nachforschungspflichten für Lottoannahmestellen“ ausgeht. Vielmehr geht der Gerichtsbeschluss, wie auch der Glücksspielstaatsvertrag, nur davon aus, dass bereits vorhandene Informationen berücksichtigt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher
Die entsprechende Vorschrift im Staatsvertrag lautet:
§ 8
Spielersperre
(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes
Sperrsystem zu unterhalten.
(2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen,
die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung
ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger
tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder
überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen
(Fremdsperre).
Wieder was gelernt fürs Leben -
bevor ich das nächste Mal in's Horn der Empörung tute,
mache ich mich erst mal etwas schlauer über die Hintergründe!
Vielen Dank an die deutsche Presse und andere Infoportale für diese Lektion
Montag, 14. März 2011
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